Martin Verges
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Lindenberg-Musical - Rechtsfehler
 
Trotz der - meiner Meinung nach - völlig offensichtlichen Übereinstimmung beider Werke in der FABEL, trotz des erheblichen Gestaltungsspielraumes und trotz der nachgewiesenen Informationskette "VERGES > LINDENBERG > BRUSSIG" haben die Gerichte meine Klage abgewiesen. Ich finde das nach wie vor absolut unglaublich.
Meiner Meinung nach ging das nur, weil die Richter die bei Urheberrechtsfällen normalen Untersuchungsmethoden verbogen haben. Worin diese Verbiegung meiner Meinung nach bestand, möchte ich hier kurz skizzieren:
  1. Obwohl wir es mehrfach verlangt haben, wurde kein Gutachter hinzugezogen. Ohne Kontrolle eines Literatur-Experten war es für die Richter leicht möglich, sich über die Literaturwissenschaft hinwegzusetzen und Stoff, Fabel und Handlung zu verwechseln. Die erste Instanz hat die Fabel mit der Handlung verwechselt. Die zweite Instanz hat die Fabel mit dem Stoff verwechselt. Beides sind grobe literaturwissenschaftliche Fehler. Mit einem Gutachter wäre das nicht möglich gewesen.
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  3. Im Urheberrecht gilt: Eine erfundene Fabel ist geschützt. Obwohl ich mehrfach dargelegt habe, was eine Fabel ist und wie die konkrete Fabel für beide Werke beschaffen ist, hat kein Gericht die Fabel allgemein definiert oder konkret festgestellt. Auch der Zweck dieser Fabel, nämlich dass dadurch eine bestimmte Botschaft transportiert wird, wurde von keinem Gericht auch nur ansatzweise beachtet.
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  5. Im Urheberrecht gilt: Beim Vergleich zweier Werke ist der Gesamteindruck entscheidend ist. Trotzdem hat kein Gericht diesen Gesamteindruck festgestellt. Anstatt die Werke in ihrer Gesamtwirkung - also ihrer Botschaft - zu vergleichen, haben sich die Richter mit großem Eifer in einzelne Ausformungsdetails vertieft.
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  7. Und da kam dann der vierte Trick zur Anwendung. Die Richter haben dann nämlich jede Erfindung einzeln für sich betrachtet, als ob es die anderen Erfindungen drumherum gar nicht gäbe. Und dadurch war es ihnen dann möglich, jeder Erfindung einzeln die Schutzfähigkeit abzusprechen. Und das ging dann so:

    • Die Affäre wäre nur von 1972 nach 1983 verschoben worden. Und eine einfache Verschiebung wäre nicht schutzfähig. Meine Antwort: Die Affäre wurde nicht "einfach verschoben", sondern sie wurde zugleich gedehnt und mit dem Mauerfall verbunden. Erst dadurch ergibt sich die Botschaft des Werkes "Lindenberg = Mauerfall-Held". Von einer einfachen Verschiebung der Affäre kann keine Rede sein. Aber meine Darlegung wurde einfach ignoriert.

    • Das FDJ-Hemd wäre nur eine andere Kleidung als in der Realität 1972. Und die bloße Änderung der Kleidung wäre nicht schutzfähig. Außerdem wäre das reale Mädchen 1972 Kommunistin gewesen, woraus sich die FDJlerin 1983 ergeben würde. Meine Antwort: In keinem der Werke geht es um eine kommunistische Überzeugung des Mädchens. Aber in beiden Werken gibt es eine FDJ-Uniform bei der ersten Begegnung. Dadurch wird die Situation des Kennenlernens eigentümlich gestaltet: Die Figur "DDR-Mädchen" ist uniformiert und die Figur "Udo Lindenberg" ist trotzdem in der Lage, den Menschen hinter der Uniform wahrzunehmen. Er akzeptiert das FDJ-Mädchen als gleichberechtigt, und zwar trotz der abschreckenden FDJ-Uniform. Die Figur "Udo Lindenberg" wird damit als vorurteilsfrei und tolerant charakterisiert. Und nur deshalb kann diese Affäre beginnen. Exakt das ist die Wirkung des "FDJ-Hemds bei der ersten Begegnung". Und zwar in beiden Werken.
      In der Realität war das ganz anders. In der Realität hat Herr Lindenberg alle FDJler im "Palast der Republik" eindeutig abgelehnt. Noch 2004 hat er sie als [Zitat Lindenberg] "rockresistente Jung-Greise" und "FDJ-Mumien" bezeichnet. Und zwar alle und pauschal wegen ihrer Kleidung "FDJ-Hemd". Herr Lindenberg hat die FDJler keineswegs als gleichberechtigt akzeptiert. Er war nicht vorurteilsfrei. In der Realität hätte keine Affäre mit einer FDJlerin beginnen können, denn die Bezeichnung "FDJ-Mumie" schließt so eine Liebesaffäre definitiv aus.

    Die Richter haben das Werk in Einzelteile zerlegt und dann bei jeder einzelnen Erfindung eine "Anlage in der Realität" gesucht. Das kommt von da und das kommt von da. Und jedesmal war die einzelne kleine Erfindung dann leider nicht groß genug, um geschützt zu sein. Anstatt das Werk zu zerteilen, hätten es die Richter in seiner Gesamtheit bewerten müssen, denn alle Erfindungen wirken im Zusammenhang. Auch wenn die einzelne Erfindung nur eine kleine Änderung gegenüber der Realität darstellt, so ergibt sich die Botschaft des Werkes im Zusammenspiel aller Erfindungen.
    Außerdem ist festzuhalten, dass es bei allen Erfindungen, auch den kleineren, einen großen Gestaltungsspielraum gab. Es gab zu jeder Erfindung genügend Alternativen. Man hätte meine Erfindungen nicht übernehmen müssen.
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  9. Der fünfte Trick war dann, die Vergleichsmethoden verkehrt anzuwenden, quasi bei "Plus" einfach "Minus" zu rechnen und umgekehrt:

    Im Urheberrecht gilt: Erfindungen sind geschützt.
    Und: Beim Vergleich zweier Werke sind die Übereinstimmungen maßgeblich.

    Doch anstatt festzustellen, was in meinem Werk gegenüber der Realität erfunden wurde und welche dieser Erfindungen dann in dem Musical "Hinterm Horizont" übernommen worden sind, haben die Richter die Methoden einfach umgekehrt.
    Plötzlich war nur wichtig, dass in meinem Werk auf reale Ereignisse Bezug genommen wird und dass es zwischen beiden Musicals auch Unterschiede gibt.
    Wo es auf Erfindungen - also auf Unterschiede - ankommt, haben die Richter nur nach Übereinstimmungen gesucht. Und wo es auf Übereinstimmungen ankommt, haben die Richter nur nach Unterschieden gesucht.
    Das ist eine bewusste - und also vorsätzliche - Verbiegung des Urheberrechts.
    Wenn man "Plus" rechnet, wo "Minus" verlangt ist, bekommt man ein falsches Ergebnis. Das weiß jeder Schüler der ersten Klasse.
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  11. Und der sechste Trick war, die Lindenberg-Autobiographie von 2004 ausgesprochen wortklauberisch auszulegen. "Ich werde in allen Sälen dieses Landes auftreten", sagt Udo Lindenberg dem DDR-Mädchen 1972 bei der ersten Begegnung. Die Richter waren der Auffassung, dass durch diese Bemerkung ein Zusammenhang zwischen der Affäre 1972 und dem Auftritt 1983 hergestellt worden wäre.

    Das ist sachlich falsch. Der noch nicht prominente Udo Lindenberg hat in der Situation des Kennenlernens dem Mädchen 1972 seine Zukunftshoffnungen dargestellt. Er ist ein Sänger. Und die Hoffnung eines Sängers sind Auftritte. Und natürlich sooft es geht, auch "in allen Sälen des Landes", in dem das Mädchen lebt. Es ist jeder Saal in der DDR gemeint, es gibt keinen konkreten Bezug zum "Palast der Republik". Es ist eher ein Bezug auf die erhoffte DDR-Tournee zu erkennen. Ein konkreter Bezug auf den Auftritt im "Palast der Republik" 1983 scheidet auch deshalb aus, weil es den "Palast der Republik" 1972 noch gar nicht gegeben hat. Der wurde erst 1976 gebaut.
    Ich denke, die Richter haben die Autobigraphie so lange duchforstet, bis sie ein paar Worte gefunden haben, die man - mit großer Mühe - als Anregung in diese Richtung auslegen könnte.

    Aber selbst wenn man annimmt, dass damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Affäre 1972 und dem Auftritt 1983 angeregt wäre, dann würde diese Anregung konkret bedeuten, dass Udo Lindenberg dieses Mädchen von 1972 beim Auftritt 1983 wiedertrifft. Genau das wäre die Anregung, denn er sagt seine Worte ja zu diesem Mädchen von 1972. Diese FABEL findet aber in den Musicals nicht statt. In beiden Musicals beginnt beim Auftritt eine Affäre, die dann bis zum Mauerfall geführt wird. Das ist die Fabel. Der Clou dieser Fabel ist, dass das reale Mädchen von 1972 in der Stückhandlung gar nicht vorkommt. Ein solches komplettes Weglassen der Ereignisse von 1972 ist durch die o.g. Bemerkung nicht angeregt, denn Udo Lindenberg richtet seine Worte ja an dieses Mädchen von 1972. Und natürlich ist auch nicht angeregt, dass ausgerechnet beim Auftritt 1983 eine Affäre - mit quasi einem zweiten Mädchen - beginnt, die dann ausgerechnet bis zum Mauerfall geführt wird.
 
 
Meiner Meinung nach haben die Richter durch eine kombinierte Anwendung von mehreren Methoden das Urheberrecht ausgehebelt:
  • Entscheidung ohne Gutachter,

  • Verwechslung von Stoff, Fabel und Handlung,

  • Nichtfeststellung des Gesamteindrucks bzw. der Botschaft,

  • Separierte Bewertung der Erfindungen,

  • Falsche Anwendung der Vergleichsmethoden und

  • Wortklauberische Auslegung der Biographie.
 
Natürlich sind die Richter intellektuell in der Lage, FABEL, STOFF und HANDLUNG korrekt zu unterscheiden. Aber sie wollen nicht.
Und da wird es kriminell. Denn eine solche Weigerung, die literaturwissenschaftlichen Grundlagen zur Kenntnis zu nehmen, das ist ein bewußtes Handeln, das nur mit bedingtem Vorsatz geschehen kann. Meiner Meinung nach ist das RECHTSBEUGUNG.
Ich denke, zum Wenigsten hätten die Richter erkennen müssen, dass für diesen Fall ein Gutachter nötig ist.
 
Ich denke, die Richter haben händeringend nach Gründen gesucht, um eine Verurteilung des Prominenten Lindenberg zu verhindern. Denn es handelt sich nicht um einzelne, kleine Rechtsfehler, die auch mal aus Fahrlässigkeit geschehen können, sondern es sind mehrere Methoden, die erst im Zusammenspiel wirken. Ich denke, die Richter haben die korrekte Anwendung des Urheberrechts systematisch und bewusst hintertrieben.
 
Ich denke, dieser Fall ist ein schönes Beispiel dafür, wie das Rechtssystem arbeitet, wenn es um Prominente geht.